Inkraft seit 01.07.2005, gültig bis vor 01.01.2008 § 110e Die durch den Einsatz des Verdeckten Ermittlers erlangten personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 110 a Abs. 1 bezeichneten Straftat benötigt werden; § 100d Abs. 6 bleibt unberührt.
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Inkraft seit 01.01.2008, § 110e (aufgehoben)
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