Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 01.09.2004 § 64 Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist der Grund dafür im Protokoll anzugeben.
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Inkraft seit 01.09.2004, § 64 (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“ und der Zeuge hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“. (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: „Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“ und der Zeuge hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es“. (3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen. (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. |