Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 01.03.1993 § 322 (1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil.
(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. |
Inkraft seit 01.03.1993, § 322 (1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322 a bleibt unberührt.
(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. |