Inkraft seit 01.01.2000, gültig bis vor 26.07.2002 § 161 (weggefallen)
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Inkraft seit 26.07.2002, gültig bis vor 28.05.2009 § 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.
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