Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 11.06.2010 § 501 Teilzahlungsgeschäfte Auf Teilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher finden lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492 Abs. 2 und 3, § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die folgenden Vorschriften.
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Inkraft seit 11.06.2010, gültig bis vor 11.06.2010 § 501 (aufgehoben)
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