Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 23.03.2012 § 1519 (weggefallen)
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Inkraft seit 23.03.2012, § 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden.
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