Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.01.2009 § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 2258a, 2258b). Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
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Inkraft seit 01.01.2009, gültig bis vor 01.09.2009 § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 73, 82a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.
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