Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 25.04.2006 § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung (1) Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
(2) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereins-sachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. |
Inkraft seit 25.04.2006, gültig bis vor 01.09.2009 § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung (1) Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
(2) Die Landesregierungen können die Vereinssachen durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |