Inkraft seit 01.01.2003, gültig bis vor 28.05.2009 § 274a Größenabhängige Erleichterungen Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters, 2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang, 3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang, 4. § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3, 5. § 269 Satz 1 insoweit, als die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs im Anhang erläutert werden müssen. |
Inkraft seit 28.05.2009, gültig bis vor 01.09.2009 § 274a Größenabhängige Erleichterungen Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters, 2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang, 3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang, 4. § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3, 5. § 274 über die Steuerabgrenzung. |