Inkraft seit 01.01.2003, gültig bis vor 15.12.2004 § 902 (1) Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren:
1. Forderungen gegen den Verfrachter aus Verträgen über die Beförderung von Reisenden; 2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis; 3. Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten; 4. Forderungen wegen der Beseitigung eines Wracks. (2) Während des Laufs der Verjährungsfrist kann derjenige, der wegen einer in Absatz 1 Nr. 3 genannten Forderung in Anspruch genommen wird, die Verjährungsfrist durch eine Erklärung gegenüber dem Gläubiger verlängern. Eine weitere Verlängerung der Frist ist zulässig. |
Inkraft seit 15.12.2004, gültig bis vor 19.07.2006 § 902 Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren:
1. Forderungen gegen den Verfrachter aus Verträgen über die Beförderung von Reisenden; 2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis; 3. Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten; 4. Forderungen wegen der Beseitigung eines Wracks. |