Inkraft seit 01.01.2003, gültig bis vor 15.12.2004 § 905 (1) Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in welchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Versicherungszeit endet. Sie beginnt, wenn das Schiff verschollen ist, mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Verschollenheitsfrist endet. |
Inkraft seit 15.12.2004, gültig bis vor 01.01.2008 § 905 (aufgehoben)
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