Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 01.09.2004 § 48 Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
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Inkraft seit 01.09.2004, gültig bis vor 01.10.2009 § 48 Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
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