Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 21.10.2005 § 338 Einspruch Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
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Inkraft seit 21.10.2005, gültig bis vor 01.01.2014 § 338 Einspruch Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen; dabei sind das Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist und Form mitzuteilen.
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