Inkraft seit 01.03.1998, gültig bis vor 01.01.2002 § 80a Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte (1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt 1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als zehntausend Deutsche Mark festgesetzt oder beantragt worden ist, 2. in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Wert einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art steht dem Wert einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gleich und ist ihm gegebenenfalls hinzuzurechnen. (3) In den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. |
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.09.2004 § 80a Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte (1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt 1. in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist, 2. in Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Wert einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art steht dem Wert einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gleich und ist ihm gegebenenfalls hinzuzurechnen. (3) In den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. |