Inkraft seit 10.12.2004, gültig bis vor 01.01.2007 § 287 Aufstellung des Anteilsbesitzes Die in § 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. Auf die besondere Aufstellung nach Satz 1 und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen.
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Inkraft seit 01.01.2007, gültig bis vor 28.05.2009 § 287 Aufstellung des Anteilsbesitzes Die in § 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. Auf die besondere Aufstellung nach Satz 1 ist im Anhang hinzuweisen.
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