Inkraft seit 22.03.1956, gültig bis vor 14.12.1976 Art. 49 Für die Mitglieder des Präsidiums, des ständigen Ausschusses, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Verteidigung sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
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Inkraft seit 14.12.1976, Art. 49 (augehoben)
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