Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 12.07.2008 § 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen (1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. (3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. |
Inkraft seit 12.07.2008, gültig bis vor 01.09.2009 § 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen (1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. (3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 ab, soll es seine Entscheidung in angemessenem Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen. |