Inkraft seit 01.04.2008, gültig bis vor 01.09.2009 § 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation (1) Das Familiengericht entscheidet über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft
1. auf Klage des Mannes gegen das Kind, 2. auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann, 3. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder 4. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1592 Nr. 2. Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten. (2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person oder der Behörde, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 1600e (aufgehoben)
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