Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 31.10.2009 § 676f Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag Durch den Girovertrag wird das Kreditinstitut verpflichtet, für den Kunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos abzuwickeln. Es hat dem Kunden eine weitergeleitete Angabe zur Person des Überweisenden zum Verwendungszweck mitzuteilen.
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Inkraft seit 31.10.2009, § 676f (aufgehoben)
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