Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.01.2004 § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder RückgabeÂrecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach § 11 oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeÂschlossen.
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Inkraft seit 01.01.2004, gültig bis vor 22.07.2013 § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder RückgabeÂrecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach § 126 des Investmentgesetzes zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeÂschlossen.
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