Inkraft seit 15.12.2004, gültig bis vor 19.07.2006 § 902 Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren:
1. Forderungen gegen den Verfrachter aus Verträgen über die Beförderung von Reisenden; 2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis; 3. Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten; 4. Forderungen wegen der Beseitigung eines Wracks. |
Inkraft seit 19.07.2006, § 902 Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren:
1. (aufgehoben) 2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis; 3. Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten; 4. Forderungen wegen der Beseitigung eines Wracks. |