Inkraft seit 01.01.2007, gültig bis vor 28.05.2009 § 287 Aufstellung des Anteilsbesitzes Die in § 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a verlangten Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gesondert gemacht werden. Die Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs. Auf die besondere Aufstellung nach Satz 1 ist im Anhang hinzuweisen.
|
Inkraft seit 28.05.2009, § 287 (aufgehoben)
|