Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
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Inkraft seit 01.08.2009, § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:
1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung; 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; 3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; 6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen. Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen. |