Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 981a Aufgebot des Schiffseigentümers Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des Eigentümers eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks nach § 6 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) gelten die §§ 979 bis 981 entsprechend. Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.
|
Inkraft seit 01.09.2009, § 981a (aufgehoben)
|