Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1007 Antragsbegründung Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags:
1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist; 2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen; 3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt zu erbieten. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 1007 (aufgehoben)
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