Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1001 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger Die Vorschriften der §§ 990 bis 996, 999, 1000 sind im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der nach dem § 1489 Abs. 2 und dem § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern entsprechend anzuwenden.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 1001 (aufgehoben)
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