Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 1015 Aufgebotsfrist Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Monate betragen. Der Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden; solange ein so naher Termin nicht bestimmt werden kann, ist das Aufgebot nicht zulässig.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 1015 (aufgehoben)
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