Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 952 Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags (1) Das Ausschlussurteil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen.
(2) Einem in der Sitzung gestellten Antrag wird ein Antrag gleichgeachtet, der vor dem Aufgebotstermin schriftlich gestellt oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt worden ist. (3) Vor Erlass des Urteils kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt angeordnet werden. (4) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Ausschlussurteils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte, die dem Ausschlussurteil beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 952 (aufgehoben)
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