Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 953 Wirkung einer Anmeldung Erfolgt eine Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird, so ist nach Beschaffenheit des Falles entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem Ausschlussurteil das angemeldete Recht vorzubehalten.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 953 (aufgehoben)
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