Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 640f Aussetzung des Verfahrens Kann ein Gutachten, dessen Einholung beschlossen ist, wegen des Alters des Kindes noch nicht erstattet werden, so hat das Gericht, wenn die Beweisaufnahme im Übrigen abgeschlossen ist, das Verfahren von Amts wegen auszusetzen. Die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens findet statt, sobald das Gutachten erstattet werden kann.
|
Inkraft seit 01.09.2009, § 640f (aufgehoben)
|