Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 621f Kostenvorschuss (1) In einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 9 sowie 13 kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren regeln.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. Im Übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 621f (aufgehoben)
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