Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 628 Scheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung Das Gericht kann dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit
1. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nichtmöglich ist, 2. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe einer auszugleichenden Versorgung vor einem anderen Gericht anhängig ist, 3. in einer Folgesache nach § 623 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 und 2 das Verfahren ausgesetzt ist, oder 4. die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hinsichtlich der übrigen Folgesachen bleibt § 623 anzuwenden. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 628 (aufgehoben)
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