Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 656 Klage gegen Abänderungsbeschluss (1) Führt die Abänderung des Schuldtitels nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt, so kann jede Partei im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des ergangenen Beschlusses verlangen.
(2) Die Klage ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monates nach Zustellung des Beschlusses erhoben wird. § 654 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des Rechtsstreits über die Abänderungsklage behandelt. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 656 (aufgehoben)
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