Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 990 Zuständigkeit Zuständig ist das Amtsgericht, dem die Verrichtungen des Nachlassgerichts obliegen. Sind diese Verrichtungen einer anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Nachlassbehörde ihren Sitz hat.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 990 (aufgehoben)
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