Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 981 Inhalt des Aufgebots In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern, sein Recht spätestens im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen werde.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 981 (aufgehoben)
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