Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 23a Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 23a (aufgehoben)
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