Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.09.2009 § 35a Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen Das Kind kann die Klage, durch die beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, vor dem Gericht erheben, bei dem der Vater oder die Mutter einen Gerichtsstand hat.
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Inkraft seit 01.09.2009, § 35a (aufgehoben)
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