Inkraft seit 27.08.2005, gültig bis vor 25.04.2013 § 30 Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung nach dem Achten Abschnitt des Fünften Buches des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
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Inkraft seit 25.04.2013, § 30 (aufgehoben)
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