Inkraft seit 01.04.2005, gültig bis vor 01.09.2009 § 1017 Ausschlussurteil (1) In dem Ausschlussurteil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
(2) Das Ausschlussurteil ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch den elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Vorschriften des § 1009 gelten entsprechend. (3) In gleicherWeise ist nach eingetretener Rechtskraft das auf die Anfechtungsklage ergangene Urteil, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, bekannt zu machen. |
Inkraft seit 01.09.2009, § 1017 (aufgehoben)
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