Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.07.2004 § 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
1. selbständigen Kostenbescheid, 2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und 3. Ansatz der Gebühren und Auslagen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt. (2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend. |
Inkraft seit 01.07.2004, § 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
1. selbständigen Kostenbescheid, 2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und 3. Ansatz der Gebühren und Auslagen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. (2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend. |