Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 01.09.2004 § 71 Der Zeuge wird nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
|
Inkraft seit 01.09.2004, § 71 Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
|