Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 01.12.1994 § 212 Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht kann die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen, wenn der Sachverhalt einfach und die sofortige Aburteilung möglich ist.
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Inkraft seit 01.12.1994, § 212 (aufgehoben)
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