Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.04.2005 § 956 Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurteils durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger anordnen.
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Inkraft seit 01.04.2005, gültig bis vor 01.09.2009 § 956 Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlussurteils durch einmalige Einrückung in den elektronischen Bundesanzeiger anordnen.
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