Inkraft seit 01.08.2002, gültig bis vor 01.04.2005 § 950 Aufgebotsfrist Zwischen dem Tag, an dem die Einrückung oder die erste Einrückung des Aufgebots in den Bundesanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermin muß, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.
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Inkraft seit 01.04.2005, gültig bis vor 01.09.2009 § 950 Aufgebotsfrist Zwischen dem Tag, an dem die Einrückung oder die erste Einrückung des Aufgebots in den elektronischen Bundesanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermin muss, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.
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