HGB
Handelsgesetzbuch
in der zum 03.07.2024 gültigen Fassung
Vierter Unterabschnitt
Landesrecht
§ 262
(weggefallen)
§ 263
Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.