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StPO (Stand 31.12.2012)
Strafprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.12.2000, gültig bis vor 01.07.2005
§ 110e
Die durch den Einsatz des Verdeckten Ermittlers erlangten personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 110 a Abs. 1 bezeichneten Straftat benötigt werden; § 100d Abs. 5 bleibt unberührt.
Inkraft seit 01.07.2005, gültig bis vor 01.01.2008
§ 110e
Die durch den Einsatz des Verdeckten Ermittlers erlangten personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 110 a Abs. 1 bezeichneten Straftat benötigt werden; § 100d Abs. 6 bleibt unberührt.
S. 1817
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
30.06.2005
Nr. 39
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)
Artikel 1
4. In § 110e Halbsatz 2 wird die Ziffer „5“ durch die Ziffer „6“ ersetzt.
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