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StPO (Stand 31.12.2012)
Strafprozeßordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 01.01.1999
§ 463b
(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 3 Satz 3,
§ 69 b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.

(3) Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein oder der Fahrausweis bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 3 und 5 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Inkraft seit 01.01.1999, gültig bis vor 01.01.1999
§ 463b
(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2) Ausländische Führerscheine können zur Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 3 Satz 3,
§ 69 b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.

(3) Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 3 und 5 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
S. 745
Bundesgesetzblatt
Teil I
1998
30.04.1998
Nr. 24
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Artikel 4
4. § 463b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 44 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Angabe „(§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches)“ durch die Angabe „(§ 44 Abs. 2 Satz 4, § 69b Abs. 2 des Strafgesetzbuches)“ und das Wort „Fahrausweise“ durch das Wort „Führerscheine“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „oder der Fahrausweis“ gestrichen.
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