Inkraft seit 01.04.1987, gültig bis vor 31.01.1998 § 454a (1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstrekkung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56 f des Strafgesetzbuches bleibt un-berührt. |
Inkraft seit 31.01.1998, gültig bis vor 31.12.2006 § 454a (1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstrekkung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann; § 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56 f des Strafgesetzbuches bleibt un-berührt. |